Die Verpflichtung von Versammlungsteilnehmern zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes ist weiterhin rechtmäßig.
Das VG Hannover hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist maßgebend, dass bei einer sich fortbewegenden Versammlung die Einhaltung von Mindestabständen zwischen den Teilnehmern zusätzlich erschwert sei und für sich dem Infektionsschutz nicht genüge. Die Eignung einer Mund-Nase-Bedeckung zur Verringerung des Infektionsrisikos Dritter entspreche auch weiterhin dem aktuellen Stand der Forschung.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Polizeidirektion Hannover hat die ihr für den 11.07.2020 und 18.07.2020 angezeigten Versammlungen zu dem Thema „Für einen Corona-Untersuchungsausschuss und die Wiederherstellung unserer Grundrechte“ bestätigt und unter anderem die Beschränkung angeordnet, dass die Versammlungsteilnehmer eine geeignete Mund Nase-Bedeckung zu tragen haben. Ausgenommen sind Personen, denen aufgrund von Vorerkrankungen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist.Das VG Hannover hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist maßgebend, dass bei einer sich fortbewegenden Versammlung die Einhaltung von Mindestabständen zwischen den Teilnehmern zusätzlich erschwert sei und für sich dem Infektionsschutz nicht genüge. Die Eignung einer Mund-Nase-Bedeckung zur Verringerung des Infektionsrisikos Dritter entspreche auch weiterhin dem aktuellen Stand der Forschung.
VG Hannover, 16.07.2020 - Az: 10 B 3828/20
Quelle: PM des VG Hannover
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