Der
Arbeitgeber kann in Umsetzung der ihn treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen nach §§
3,
4 ArbSchG berechtigt sein, im Rahmen seines
Direktionsrechtes das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung anzuordnen.
Einer pädagogischen Fachkraft in der Kleinkinderbetreuung, die aus gesundheitlichen Gründen eine Mund-Nase-Bedeckung nicht tragen kann, kann das Leistungsvermögen nach § 297 BGB fehlen.
Nach § 297 BGB gerät der Arbeitgeber nicht in
Annahmeverzug, wenn der
Arbeitnehmer außer Stande ist, die geschuldete Arbeitsleistung aus in seiner Person liegenden Gründen zu bewirken. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer nicht willens ist, die Voraussetzungen für die Aufnahme der vertraglich geschuldeten Tätigkeit zu erfüllen. Die Darlegungs- und Beweislast für fehlende Leistungsfähigkeit oder fehlende Leistungswilligkeit als Einwendung gegen den Anspruch auf Annahmeverzugslohn liegt beim Arbeitgeber.
Ist der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, seine Arbeit ganz oder teilweise zu verrichten, so ist für den Vorhalt vertragswidrigen Verhaltens in Form einer
Abmahnung kein Raum, auch wenn der Vorhalt nicht mit dem Vorwurf eines schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens verbunden sein muss. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall die Entfernung der zu Unrecht erteilten Abmahnung aus seiner
Personalakte verlangen.