Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich insbesondere gegen die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 4 der Coronaschutzverordnung vom 8. Mai 2020 in der ab dem 30. Mai 2020 geltenden Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW S. 340g), wonach sexuelle Dienstleistungen in und außerhalb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen untersagt sind.
Zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde trägt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 4 der Coronaschutzverordnung sei gegenüber der bisher geltenden Rechtslage verschärft worden. Während in früheren Fassungen lediglich der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen untersagt gewesen sei, sei nunmehr auch die Erbringung und Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen außerhalb dieser Einrichtungen verboten und sogar bußgeldbewehrt. Da er regelmäßig sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nehme - zunächst in einem Bordell, seit dessen Schließung in seiner Privatwohnung unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m - sei er durch die angegriffene Vorschrift unmittelbar betroffen.
Eine Entscheidung vor Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges sei angezeigt, da die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Coronaschutzverordnung von allgemeiner Bedeutung sei. Alle entscheidungserheblichen Tatsachen seien hinreichend aufgeklärt. Auch die einfachrechtliche Lage sei geklärt, denn es sei ersichtlich, dass ein pauschales Verbot sexueller Dienstleistungen, die in einer Privatwohnung unter Einhaltung aller Abstandsregeln stattfänden, für den Infektionsschutz weder geeignet noch erforderlich sei.
Zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde trägt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 4 der Coronaschutzverordnung sei gegenüber der bisher geltenden Rechtslage verschärft worden. Während in früheren Fassungen lediglich der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen untersagt gewesen sei, sei nunmehr auch die Erbringung und Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen außerhalb dieser Einrichtungen verboten und sogar bußgeldbewehrt. Da er regelmäßig sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nehme - zunächst in einem Bordell, seit dessen Schließung in seiner Privatwohnung unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m - sei er durch die angegriffene Vorschrift unmittelbar betroffen.
Eine Entscheidung vor Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges sei angezeigt, da die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Coronaschutzverordnung von allgemeiner Bedeutung sei. Alle entscheidungserheblichen Tatsachen seien hinreichend aufgeklärt. Auch die einfachrechtliche Lage sei geklärt, denn es sei ersichtlich, dass ein pauschales Verbot sexueller Dienstleistungen, die in einer Privatwohnung unter Einhaltung aller Abstandsregeln stattfänden, für den Infektionsschutz weder geeignet noch erforderlich sei.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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