1. Die Beschwerdeführerin ist Schülerin der 1. Klasse einer Grundschule in L. Sie besucht zudem den Offenen Ganztag an drei bis vier Nachmittagen die Woche. Sie wendet sich gegen § 1 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) vom 21. Mai 2021. Dessen Satz 1 ordnet an, dass grundsätzlich alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude aufhalten, verpflichtet sind, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Soweit Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 aufgrund der Passform keine medizinische Gesichtsmaske tragen können, kann gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 CoronaBetrVO ersatzweise eine Alltagsmaske getragen werden; dies gilt insbesondere im Bereich der Primarstufe. Ausnahmen von dieser Maskenpflicht sind in § 1 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 CoronaBetrVO geregelt.
2. Einen Antrag der Beschwerdeführerin auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 1 Abs. 3 Satz 1 CoronaBetrVO in der durch Art. 2 der 29. Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722a) geänderten Fassung, soweit darin die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bzw. einer Alltagsmaske auch für Schülerinnen und Schüler der Schulen der Primarstufe während des Unterrichts und nach Einnahme des Sitzplatzes angeordnet ist, lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 30. Juni 2021 ab. Ebenso lehnte es den hilfsweise gestellten Antrag ab, im Wege der einstweiligen Anordnung den § 1 Abs. 3 Satz 4 CoronaBetrVO um einen weiteren Ausnahmetatbestand zu ergänzen.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der zulässige Hauptantrag sei unbegründet. Ein in der Hauptsache noch zu erhebender Normenkontrollantrag der Beschwerdeführerin sei nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich begründet. Die deswegen anzustellende Folgenabwägung falle zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Ergänzung der angegriffenen Rechtsnorm um einen weiteren Ausnahmetatbestand sei bereits unzulässig.
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beanstandet die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte sowohl durch § 1 Abs. 3 CoronaBetrVO als auch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Die mit § 1 Abs. 3 CoronaBetrVO angeordnete Maskenpflicht sei unverhältnismäßig. Auch der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2021 verletze ihre Grundrechte, weil das Gericht dieser Rechtsverletzung mit unhaltbaren Erwägungen nicht durch vorläufige Außervollzugsetzung der angegriffenen Rechtsnorm abgeholfen habe.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
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