Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 420.948 Anfragen

Verbot des Betriebs von Fitnessstudios (Corona-Verordnung)

Corona-Virus Lesezeit: ca. 2 Minuten

Auch Dritte („Nichtstörer“) können Adressat der in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Maßnahmen sein.

Bei Fitnessstudios ist durch die erhöhte körperliche Anstrengung in geschlossenen Räumen ein gesteigertes Atemverhalten und die verstärkte „Anreicherung“ der Luft mit möglicherweise infektiösen Tröpfchen zu befürchten.

Bei der Verhältnismäßigkeit der Beschränkung der Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG ist von maßgeblicher Bedeutung, dass die Schließung nur vorübergehend ist.

Dass die Durchführung von Fitness- und Muskeltraining in einem Fitnessstudio ganz allgemein gesundheitsfördernde Wirkungen haben kann, ist für die Frage der Eignung einer Schließung zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus ohne Bedeutung.


OVG Saarland, 28.04.2020 - Az: 2 B 151/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus tz.de 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

Schnell, kompetent und für mich, verständlich geschrieben, wurde mein Anliegen in kurzer Zeit erledigt. Gerne wieder
Verifizierter Mandant
Sehr weitergeholfen und auch im Nachgang noch mal geantwortet und weiter geholfen. Vielen Dank.
Verifizierter Mandant