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Keine Demonstration mit bis zu 200 Teilnehmenden

Corona-Virus Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine Kundgebung nebst anschließendem Aufzug durch Neukölln mit bis zu 200 Teilnehmenden muss unterbleiben.

Nach der so genannten SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung dürften öffentliche Versammlungen grundsätzlich nicht stattfinden. Ausnahmen hiervon sehe die Verordnung derzeit nur für ortsfeste öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel von bis zu 20 Teilnehmenden vor, sofern dies infektionsschutzrechtlich vertretbar seien.

Die geplante Demonstration durch Neukölln in Gestalt einer Kundgebung mit anschließendem Aufzug mit bis zu 200 Teilnehmenden kann keine Ausnahmegenehmigung erhalten. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, wie er angesichts der Teilnehmerzahl sicherstellen will, dass die Teilnehmenden einen Mindestabstand von 1,50 Metern einhalten. Bei lebensnaher Betrachtung erfordert dies den geregelten Einsatz einer ausreichenden Anzahl von Ordnern, den der Antragsteller nicht sichergestellt hat. Zudem war nicht ersichtlich, wie der Zugang zu den geplanten Infoständen geregelt werden soll und wie gewährleistet ist, dass die Mindestabstände zu Passanten speziell im Rahmen des Aufzugs eingehalten werden können.


VG Berlin, 30.04.2020 - Az: 1 L 151.20

Quelle: PM des VG Berlin


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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