Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat einen Eilantrag gegen das Verbot einer Demonstration in Rastatt abgelehnt.
Es seien aus Sicht des Infektionsschutzes bedenkliche Zustände zu erwarten, die einer weiteren Verbreitung des Corona-Virus Vorschub leisteten und die Gesundheit Dritter gefährdeten. Gegen das Verbot hat die Veranstalterin Widerspruch erhoben und am heutigen Tag beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt.
Die Prognose des Landratsamtes, dass eine erhebliche Zahl von Teilnehmern der Versammlung den gebotenen Mindestabstand nicht einhalten werde, sei nicht zu bestanden.
Dies gelte ebenso für Auflagen wie eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, die als milderes Mittel gegenüber dem Verbot vom Landratsamt zu Recht abgelehnt worden seien. Äußerungen von Mitgliedern der Versammlungsleitung in sozialen Medien würden den Schluss nahelegen, dass diese nicht bereit seien, die Abstandspflicht und etwaige Auflagen während der Versammlung durchzusetzen. Hierfür spreche auch der Adressatenkreis der „Querdenker“-Bewegung, bei deren Versammlungen es wiederholt zu Verstößen gegen behördliche Beschränkungen gekommen sei.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin kann hiergegen Beschwerde zum VGH Baden-Württemberg einlegen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Veranstaltung unter dem Motto „Gegen Maskenpflicht, Tests, Impfungen und Einschränkungen der Grundrechte, für Selbstbestimmung!“ sollte am Samstag, 10. April 2021, mit einer erwarteten Teilnehmerzahl von ca. 1.000 Personen stattfinden. Das Landratsamt Rastatt hatte die Demonstration mit Verfügung vom 8. April 2021 verboten und sich hierbei auf die Corona-Verordnung des Landes gestützt.Es seien aus Sicht des Infektionsschutzes bedenkliche Zustände zu erwarten, die einer weiteren Verbreitung des Corona-Virus Vorschub leisteten und die Gesundheit Dritter gefährdeten. Gegen das Verbot hat die Veranstalterin Widerspruch erhoben und am heutigen Tag beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt.
Die Prognose des Landratsamtes, dass eine erhebliche Zahl von Teilnehmern der Versammlung den gebotenen Mindestabstand nicht einhalten werde, sei nicht zu bestanden.
Dies gelte ebenso für Auflagen wie eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, die als milderes Mittel gegenüber dem Verbot vom Landratsamt zu Recht abgelehnt worden seien. Äußerungen von Mitgliedern der Versammlungsleitung in sozialen Medien würden den Schluss nahelegen, dass diese nicht bereit seien, die Abstandspflicht und etwaige Auflagen während der Versammlung durchzusetzen. Hierfür spreche auch der Adressatenkreis der „Querdenker“-Bewegung, bei deren Versammlungen es wiederholt zu Verstößen gegen behördliche Beschränkungen gekommen sei.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin kann hiergegen Beschwerde zum VGH Baden-Württemberg einlegen.
VG Karlsruhe, 09.04.2021 - Az: 10 K 1307/21
Quelle: PM des VG Karlsruhe
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