Der Antrag, mit dem der Antragsteller Eilrechtsschutz gegen das Verbot einer für den 15. Januar 2022 angemeldeten Versammlung begehrt, hat keinen Erfolg.
Der vom Antragsteller gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dass „[d]ie Polizei Hamburg [..] die Untersagung der Demonstration am 15.01.2022 gegen die Corona Politik zurückziehen müssen [soll]“ richtet sich gegen ein Verbot einer Versammlung, das dem Antragsteller offenbar aus der von ihm zitierten Medienberichterstattung bekannt ist. Bei dem Versammlungsverbot handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt (§ 35 HmbVwVfG), gegen den Eilrechtsschutz nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern in der Form des nach § 123 Abs. 5 VwGO vorrangigen vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen ist.
Der so verstandene Antrag des Antragstellers ist bereits unzulässig, denn der Antragsteller ist nicht antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Eine Verletzung von eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten des Antragstellers, wie § 42 Abs. 2 VwGO sie für die Antragsbefugnis im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in entsprechender Anwendung verlangt, ist durch die in Rede stehende, vom Antragsteller nach Medienberichten zitierte Verbotsverfügung der Antragsgegnerin nicht ersichtlich. Insbesondere ist eine Verletzung des Antragstellers in seinem Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG durch die Untersagung der von einer Dritten angemeldeten Versammlung nicht zu erkennen. Ein Abwehrrecht steht nur demjenigen zu, an den die Verbotsverfügung gerichtet ist. Das ist nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakte nicht der Antragsteller, sondern die Anmelderin der Versammlung, die gegen das Verbot rechtlich vorgeht.
Durch die mit Widerspruch von der Veranstalterin angegriffene Verbotsverfügung, von welcher der Antragsteller aus Medienberichten weiß, sind keine eigenen Rechte des Antragstellers aus der durch Art. 8 Abs. 1 GG garantierten Versammlungsfreiheit betroffen. Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG erfasst den gesamten Vorgang des Sich-Versammelns. Dazu zählen auch die Vorbereitung, Anmeldung und Organisation einer Versammlung sowie der Zugang zu einer bevorstehenden oder sich bildenden Versammlung und die Teilnahme an einer bereits begonnenen Versammlung.
Der Antragsteller hat die betreffende Versammlung nicht angemeldet; das Gericht nimmt aufgrund seines Vorbringens und der beigezogenen Behördenakte lediglich an, dass er beabsichtigt, an der fraglichen Versammlung teilzunehmen. Er macht also Rechte als künftiger Teilnehmer einer von einem Dritten angemeldeten Versammlung geltend. Auf das sich aus Art. 8 Abs. 1 GG ergebende Recht zur Teilnahme an einer Versammlung kann allerdings nur akzessorisch zu einer Versammlung und deren Stattfinden geltend gemacht werden. Allein der in die Zukunft gerichtete Wille eines potentiellen Teilnehmers verschafft diesem noch keine eigenständige Rechtsposition.
Ob die streitgegenständliche Versammlung stattfinden wird, hängt von dem Ausgang des von der Veranstalterin bei Gericht gestellten Eilantrages gegen das an sie gerichtete Versammlungsverbot ab. Die Anmelderin der Versammlung ist es, die den Vorgang des Sich-Versammelns initiiert hat und sich insofern auf den Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 GG berufen kann und in einem entsprechenden gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzverfahren antragsbefugt ist. Im Rahmen des Verfahrens der Anmelderin ist die Rechtmäßigkeit des Versammlungsverbots unter Berücksichtigung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) zu prüfen; in Abhängigkeit von dem Ausgang ihres Verfahrens wird die Versammlung stattfinden dürfen oder nicht.
Sollte die Versammlung an sich stattfinden dürfen, was gegenwärtig nicht feststeht, wird der Antragsteller sich gegebenenfalls auf ein eigenes Recht auf Teilnahme an der Versammlung berufen können. Hat das gerichtliche Eilrechtsschutzverfahren der nach der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Versammlungsrechts für die Versammlung in ihrer Gestalt und ihrem Thema verantwortliche Anmelderin keinen Erfolg oder sollte sie das Verbot noch akzeptieren, fehlt es für einen an der Teilnahme interessierten Bürger – hier also für den Antragsteller – bereits an einem tauglichen Objekt, auf das sich seine Versammlungsfreiheit beziehen könnte. Insofern würde es dann im Übrigen auch an einem Rechtsschutzbedürfnis für den gegen die Untersagung der Versammlung gerichteten Antrag des Antragstellers als potentiellem Teilnehmer. Das Recht des Antragstellers, selbst eine Versammlung anzumelden und gegebenenfalls veranstalten zu können, bleibt hiervon unberührt, so dass eine Rechtsschutzlücke im System des Grundrechtsschutzes in keinem Fall entsteht.