Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Die Betroffene hielt sich am 23.01.2021 gegen 13.37 Uhr in ... auf dem ... auf, ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, was sie wusste. Zu diesem Zeitpunkt galt auf dem ...platz aufgrund der Allgemeinverfügung der Stadt Straubing vom 09.01.2021 eine Maskenpflicht im Kernbereich der Innenstadt, u.a. auch auf dem ...platz, was die Betroffene zumindest für möglich hielt. Eine Befreiung von der Maskenpflicht wurde nicht glaubhaft gemacht. Vor Ort gab die Betroffene an, ein ärztliches Attest zu besitzen, welches sie jedoch nicht mit sich führe und auch nicht verpflichtet sei, dieses mitzuführen. Eine spätere Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung ist nicht erfolgt.
Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung der Betroffenen, so weit ihr zu folgen ist und aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme.
Die Betroffene räumt den Aufenthalt auf dem ...platz ein. Sie habe zusammen mit ihrem Ehemann an diesem Tag ihren Sohn besuchen wollen, der am ...platz wohne. Von der Maskenpflicht habe sie keine Kenntnis gehabt. Sie habe damals ein Attest gehabt, dieses jedoch nicht bei sich geführt. Sie habe eine Dauerdiagnose aufgrund einer im Jahr 2016 erlittenen Lungenembolie. Sie habe das Attest erst im Termin zur Hauptverhandlung vorgelegt, da sie dies ungern aus der Hand gebe. Im Übrigen habe sich nicht gedacht, dass sich die Sache so hochschaukele. Das Attest habe ein Arzt aus Hamburg ausgestellt, da es schwierig sei Ärzte für ein solches Attest zu finden. Der Arzt aus Hamburg habe sie im Jahr 2016 wegen der Lungenembolie auch behandelt.
Die Einlassung der Betroffenen, sie habe keine Kenntnis von der Maskenpflicht gehabt, ist durch die Beweisaufnahme als widerlegt anzusehen.
Die Zeugin … gab an, sie sei als Polizeibeamtin an diesem Tag im Einsatz gewesen. Auf dem S.platz in Straubing habe an diesem Tag eine Anti-Corona-Demonstration stattgefunden. Sie habe gesehen, dass die Betroffene keinen Mund-Nasenschutz getragen habe. Daher habe sie diese auf die Maskenpflicht auf dem T.platz hingewiesen. Die Betroffene habe angegeben, sie sei im Besitz einer ärztlichen Bescheinigung, welche sie nicht mit sich führe und ihm Übrigen auch nicht verpflichtet sei diese den Polizeibeamten vorzuzeigen. Sie müsse die Tochter besuchen, die am ...platz wohne. Sie habe der Betroffenen gesagt, dass sie das Attest nachreichen solle. Später habe sie die Betroffene nochmals angetroffenen und auf die Maskenpflicht hingewiesen. Die Betroffene habe angegeben, sie wollen nun quer über den T.platz zu ihrer Tochter in die Wohnung gehen. Dies sei etwa 30 Minuten später gewesen. Kollegen hätten gesehen, dass die Betroffene an der Demonstration teilgenommen habe.
Das Gericht legte dabei bei der Beweiswürdigung die Annahme zugrunde, dass entsprechend der sog. Nullhypothese die Aussage eines Zeugen grundsätzlich als unwahr einzustufen ist und die Aussage sich nach Vorhandensein von Realkennzeichen als wahr herausstellen kann.
Das Gericht konnte bei der Aussage der Zeugin zahlreiche Realkennzeichen feststellen. Das Gericht geht daher anhand folgender Realkennzeichen von glaubhaften Angaben aus.
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