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Abschleppkosten für verkehrsordnungswidriges Parken berechtigt

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

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Laut Vornotierungsliste vom 11. März 2021 wurden 16 Haltverbotsschilder für ein Haltverbot vom 15. März 2021 bis 16. April 2021 in der Zeit von jeweils 0.00 bis 24.00 Uhr am 11. März 2021 um 13.00 Uhr aufgestellt und dabei bereits das klägerische Fahrzeug auf vorbezeichneter Liste als parkendes Fahrzeug aufgenommen.

Am 15. März 2021 parkte das Fahrzeug seit spätestens 10.30 Uhr erneut in diesem Bereich. Ausweislich der Behördenakte wurde dies durch einen anwesenden Polizeivollzugsbeamten festgestellt und um 11.22 Uhr ein Abschleppdienst zur Sicherstellung mit dem Zielort Verwahrstelle angefordert.

Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten im Zusammenhang mit der polizeilichen Abschleppmaßnahme erhobenen Gebühren und Auslagen und trägt vor, dass er am 14. März 2021 geparkt habe und dabei keinerlei Halteverbotsschilder wahrgenommen habe. Vielmehr habe er nur Parkerlaubnisschilder gesehen. Selbst am Tag des Abschleppens am Nachmittag seien an der Stelle, wo er geparkt habe und abgeschleppt worden sei, keine Haltverbotsschilder erkennbar gewesen. Die Polizei hätte als milderes Mittel ihn als Halter anhand des ausliegenden Parkausweises feststellen und benachrichtigen können.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage ist erfolglos.

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