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Verlassen der Wohnung ordnungswidrig - nicht aber der Aufenthalt in der Öffentlichkeit

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 21 Minuten

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§ 4 II BayIfSMV verbot das Verlassen der Wohnung und nicht den Aufenthalt in der Öffentlichkeit. Nach § 5 Nr. 9 BayIfSMV war das Verlassen der Wohnung ordnungswidrig, nicht aber der anschließende Aufenthalt in der Öffentlichkeit oder die unterlassene Rückkehr in die Wohnung.

Nachdem es genügt, dass ein triftiger Grund vorliegt für das Verlassen der Wohnung, um das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach § 4 II BayIfSMV zu suspendieren, müssen nicht alle Gründe für das Verlassen triftig sein, wie sich aus der Formulierung „ohne triftigen Grund“ ergibt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Mit Bußgeldbescheid vom 20.5.2020 verhängte die Stadt Straubing gegen den Betroffenen ein Bußgeld von 150 EUR.

Der Bußgeldbescheid hat folgenden Inhalt: „Sie hielten sich nach den Feststellungen des PP Niederbayern am xx.xx.2020 gegen 13:20 Uhr mit Herrn G. und Herrn G. in Straubing am Parkplatz des McDonalds in der xxx Str. 194 auf.

Damit haben Sie gegen die vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie verstoßen, wonach die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren sind, ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5m einzuhalten ist und ein Verlassen der Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt ist.

Im Rahmen der Anhörung gaben Sie an, dass Sie sich den Bedingungen der Ausgangsbeschränkungen bewusst waren.

Die Tat wurde vorsätzlich begangen Verletzte Vorschriften: § 73 la Nr. 24, Abs. 2 iVm § 32 des IfSG, § 5 Nr. 9 iVm § 4 II der BaylfSMV.“

Gegen den am 29.5.2020 zugestellten Bußgeldbescheid hat der Betroffene mit am 3.6.2020 bei der Stadt Straubing eingegangenen Schreiben Einspruch eingelegt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Betroffene ist aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

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