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Versammlungsort Fußgängerzone während der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 21 Minuten

Die Beteiligten streiten über die Verlegung eines Versammlungsorts.

Der Antragsteller zeigte bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom … August 2021 unter anderem für den … September 2021 eine stationäre Versammlung zum Thema „Activists For The Victims / Aufzeigen tierethischer, humanethischer, gesundheitlicher und ökologischer Probleme unüberlegter Konsumentscheidungen und Lösungsmöglichkeiten“ an. Die Versammlung solle von 17:45 Uhr bis 20:45 Uhr auf dem M.platz im M. stattfinden.

In den Kooperationsverhandlungen wurden als Alternativstandort für den bereits anderweitig belegten …platz seitens des Antragsstellers zunächst der Standort mittig auf der N. Straße in M. an der Kreuzung zur A. straße, K. straße und F.graben vorgeschlagen. Die Antragsgegnerin regte eine Verschiebung in östliche Richtung weg von der Mitte der N. Straße vor das Anwesen K. straße 28 an der Ecke A. straße an. Damit sowie mit einer Verlegung auf den kurzfristig als Freifläche zur Verfügung stehenden K.platz zeigte sich der Antragsteller nicht einverstanden.

Es wurde eine Stellungnahme des Polizeipräsidiums M. vom ... September 2021 zur Örtlichkeit mittig auf der N. Straße eingeholt. Diese sei ein Teil der größten Fußgängerzone in der M. Altstadt. Generell sei an Samstagen mit erhöhtem Personenaufkommen zu rechnen, an diesem Tag zusätzlich verstärkt durch die im Stadtgebiet stattfindende Fachmesse „IAA Mobility 2021“. Der fragliche Samstag sei der Tag mit dem höchsten zu erwartenden Besucheraufkommen. Durch eine mittige Positionierung sei zu befürchten, dass Engstellen geschaffen würden. Dadurch würden die Passantenströme in beiden Richtungen behindert oder aufgestaut. Deshalb sei im Falle einer Positionierung der Versammlung mittig in der N. Straße eine wesentliche Erschwerung für Durchfahrten von Rettungs- und Einsatzkräften zu befürchten.

Mit E-Mail vom 9. September 2021, 13:45 Uhr, hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Fristsetzung bis 18:00 Uhr am gleichen Tag zu einer Verlegung der Versammlung vor das Anwesen K. straße 28 an der Ecke A. straße an.

Mit Bescheid vom 9. September 2021 erließ die Antragsgegnerin hinsichtlich der angezeigten Versammlung insbesondere folgende Beschränkung:

1. Örtliche Verlegung

Der Aufstellungsort der angezeigten Versammlung, zuletzt präzisiert mit E-Mail des Veranstalters vom 09.09.2021, wird in die K.str. 28 an der Ecke A.str. gem. anliegendem Lageplan verlegt (s. Anlage 3).

Der angehängte Lageplan ließ erkennen, dass die Versammlung unmittelbar angrenzend an das westliche Ende des Anwesens K.str. 28 in der A.str. stattfinden soll.

Zur Begründung der örtlichen Verlegung wurde in den Gründen unter Punkt II.2.8 des Bescheides ausgeführt, dass nur durch eine Verlegung an den verfügten Ort die Sicherheit und Leichtigkeit des Personenverkehrs in der Fußgängerzone in verhältnismäßiger Weise gewährleistet werden könne. Generell an Wochenenden und speziell aufgrund der IAA-Standorte im Altstadt-Fußgängerzonenbereich sei mit einer starken Frequentierung zu rechnen. Im Umkreis des mittigen Standorts befänden sich etliche Gebäudeeingänge, die freigehalten werden müssten. Wegen der IAA sei nach Stellungnahme der Polizei verstärkt mit einer Nutzung der Örtlichkeit durch Polizei und Rettungskräfte zu rechnen. Um die gesetzliche Hilfsfrist sowie die dahinterstehenden Individualrechtsgüter schützen zu können, bedürfe es einer ungehinderten Durchgangsmöglichkeit. Zudem könne der zum Infektionsschutz erforderliche Mindestabstand von 1,5 m nicht gewährleistet werden, wenn sich Passanten an der und um die Versammlung in der Straßenmitte drängten. Der verfügte Ort sei verhältnismäßig, da er nur 20 m vom zuletzt angezeigten entfernt liege. Die Lokalitäten, die von der Versammlung angesprochen werden sollten, seien immer noch in Hör- und Sichtweite. Die Meinungskundgabe könne deshalb am neuen Ort genauso gut verwirklicht werden.

Der Antragsteller hat mit Schriftsätzen vom 9. und 10. September 2021 einen Eilantrag zum Bayerischen Verwaltungsgericht München gestellt und begründet.

Er führt aus, er wolle sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Verlegung wenden. Er rügt die Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin als träge und nicht zielführend und wirft ihr unklare Kommunikation vor. Deshalb sei seine Demonstrationsfähigkeit beeinträchtigt worden. Der Verlegungswunsch der Polizei weg aus der Mitte der Straße sei ohne rechtliche Begründung erfolgt. Die Infektionsschutzbedenken sowie die Sicherheitsbedenken hinsichtlich Rettungswegen seien erst spät, letzteres erst im Bescheid, aufgekommen. Jedenfalls sei der Begründung nicht zu folgen. Der sonst regelmäßig vom Antragsteller für Versammlungen genutzte K.platz habe gleiche Ausmaße und entspreche in der Größe der gegenständlichen Straßenkreuzung. Das Personenaufkommen sei identisch. Die Verlegung erfolge nur für ein harmonisches Stadtbild.

Die Antragsgegnerin hat beantragt

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im Bescheid sowie auf die vorgelegte Behördenakte.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Kammer legt den Eilantrag, durch den „vom einstweiligen Rechtsschutz Gebrauch“ gemacht werden soll, gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer (noch zu erhebenden) Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. September 2021 hinsichtlich der darin in Nr. 1 verfügten örtlichen Verlegung des Versammlungsortes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt.

Der so ausgelegte Antrag ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Denn der Bescheid ist hinsichtlich der hier allein streitgegenständlichen örtlichen Verlegung voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragssteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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