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Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auf öffentlichen Plätzen

Corona-Virus Lesezeit: ca. 28 Minuten

§ 28 Abs. 1 IfSG in der Fassung vom 27.03.2020 stellte im Oktober 2020 keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Verordnungsgeber zur Anordnung einer bußgeldbewehrten Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auf öffentlichen Plätzen dar.

Die bußgeldbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auf öffentlichen Plätzen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 27 Nr. 18 der 8. BayIfSMV vom 30.10.2020 (BayMBl. 2020 Nr. 616) war wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 2 GG verfassungswidrig und damit nichtig.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffenen liegt zur Last, sich am 03.11.2020 zwischen 19:00 Uhr und 19:15 Uhr trotz einer Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum im Bereich der Fußgängerzone Markt/Spitalgasse/Steinweg in Coburg mit Personen aus vier Hausständen aufgehalten zu haben und dadurch gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 und 27 Nr. 1 der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 30.10.2020 (BayMBl. 2020 Nr. 616 BayRS 2126-1-12-G) i. V. m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 und Abs. 2 IfSG verstoßen zu haben. Ab dem 02.11.2020 war der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nur mit Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie zusätzlich eines weiteren Hausstandes mit einer Gesamtzahl von zehn Personen erlaubt.

Der Betroffenen liegt weiter zur Last, am 03.11.2020 zwischen 19:00 Uhr und 19:15 Uhr zugleich gegen die geltende Maskenpflicht verstoßen zu haben (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 27 Nr. 18 der 8. BayIfSMV vom 30.10.2020 (BayMBl. 2020 Nr. 616 BayRS 2126-1-12-G) i. V. m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 und Abs. 2 IfSG), indem sie im Bereich der Fußgängerzone Markt/Spitalgasse keinen Mund- und Nasenschutz getragen hat. Ab 23.10.2020 war aufgrund Allgemeinverfügung der Stadt Coburg anlässlich der Corona-Pandemie an stark frequentierten öffentlichen Plätzen eine Maske zu tragen.

Die Stadt Coburg erließ am 25.11.2020 gegen die Betroffene unter dem Az. 32-130/4 - GK0013884/ wegen der Verstöße vom 03.11.2020 einen Bußgeldbescheid und setzte gemäß dem Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ vom 02.11.2020 eine Geldbuße für Tat 1 von 150,00 € und eine Geldbuße für Tat 2 von 150,00 €, insgesamt somit eine Geldbuße von 300,00 € fest, es wurde vorsätzliche Begehungsweise angenommen.

Gegen den der Betroffenen am 27.11.2020 zugestellten Bußgeldbescheid hat die Betroffene mit am 11.12.2020 eingegangenem Schreiben vom 07.12.2020 fristgerecht Einspruch eingelegt.

Die Betroffene macht unter anderem geltend, sie habe sich mit den weiteren Personen nicht auf dem Marktplatz verabredet. Sie sei von der Maskenpflicht befreit, da ihr das Tragen einer „Mund-Nasen-Bedeckung“ aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei. Zur Glaubhaftmachung hat sie ein ärztliches Attest vom 21.09.2020 des Arztes Dr. sowie ein Schreiben des Hals-Nasen-Ohren-Arztes und Allergologen Dr. vom 20.05.2021 vorgelegt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Von diesen Vorwürfen war die Betroffene sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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