Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es kommt nicht darauf an, inwiefern der Arbeitsaufwand geringer oder günstiger gestaltet werden könnte, sondern nur auf die Frage, ob diese Kosten erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind. Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde.
Es kommt somit nur darauf an, ob der Versicherungsnehmer den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat. Insofern ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen. Somit darf sich der Versicherungsnehmer bei der Beauftragung einer Reparaturwerkstatt damit begnügen, eine in seiner Nähe ohne weiteres erreichbare Werkstatt aufzusuchen. Er muss keine Marktforschung nach dem kostengünstigsten Reparaturbetrieb betreiben. Daher genügt der Versicherungsnehmer seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung seiner Werkstatt. Diese Rechnungshöhe bildet bei der Schadenschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Kläger hat auch durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesen, dass er die Rechnung der Reparaturwerkstatt bereits ausgeglichen hat.
Insbesondere scheinen die in Ansatz gebrachten Kosten für die Verbringung nach Schilderung der Arbeitsschritte durch die Zeugen als angemessen.
Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Es müssten vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der von dem Kläger ausgewählte Reparaturbetrieb Preise verlangt, die deutlich über den ortsüblichen Preisen liegen und damit dem Versicherungsnehmer als überzogen hätte ins Auge springen müssen. Dies ist bei den Überführungskosten des Fahrzeugs zum Lackierer zu einem Preis von 136,00 Euro jedoch nicht der Fall.