Ehepartner und Partner in eingetragenen Lebensgemeinschaften haben in Angelegenheiten der Gesundheitssorge ein
Notvertretungsrecht um den Partner in bestimmten Situationen zu vertreten, wenn dieser aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht mehr selber besorgen kann und keine
Vorsorgevollmacht oder
Patientenverfügung besteht.
Da es sich um eine Notfallregelung handelt, ist die Vertretungsmacht auf einen Zeitraum von sechs Monaten begrenzt.
Das Notvertretungsrecht umfasst nicht nur Untersuchungen und Behandlungen, sondern in einem eng begrenzten Umfang auch im engen Zusammenhang stehende vermögensrechtliche Entscheidungen.
Das Notvertretungsrecht ermöglicht keine längerfristige Vertretung des Partners. Hierzu ist eine schriftliche Vorsorgevollmacht erforderlich. Ohne eine solche, wird nach drei Monaten vom
Betreuungsgericht ein gesetzlicher
Betreuer bestellt werden müssen.
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