Im zu entscheidenden Fall regte ein Arzt des Universitätsklinikums Frankfurt am Main die Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen im Wege einer einstweiligen Anordnung an.
Die Bestellung eines vorläufigen Betreuers war jedoch abzulehnen und das Betreuungsverfahren einzustellen, da das die Betreuung anregende Krankenhaus nicht zuvor die Voraussetzungen des Ehegattenvertretungsrechts nach § 1358 BGB geprüft hat. So ergab sich im zu entscheidenden Fall bereits aus den weiteren Informationen des
Krankenhauses, dass der Betroffene verheiratet ist.
Gemäß § 1358 BGB geht das von Gesetzes wegen eintretende Ehegattennotvertretungsrecht gegenüber einer Betreuung vor. Durch das Ehegattennotvertretungsrecht entsteht
eine (zeitlich befristete) gesetzliche Vertretungsmacht in Gesundheitsangelegenheiten, ohne dass das Betreuungsgericht hier eine gerichtliche Entscheidung über das Entstehen eines Vertretungsrechts erst feststellen müsste.
Zur Unterstützung des Kommunikationsprozesses zwischen vertretenden Ehegatten und behandelnden Ärzten haben u.a. die Bundesärztekammer und das Bundesjustizministerium einen entsprechenden Vordruck mitsamt der nach § 1358 Abs. 4 BGB zu erfolgenden Bescheinigung erstellt. Die Vorgaben der tatsächlichen Umsetzung des Ehegattenvertretungsrechts können also unproblematisch durch die beiden „Parteien“ umgesetzt werden, ohne dass es hierbei eines Negativattestes durch das Gericht bedürfte. Eine Unterstützung durch das Betreuungsgericht in dem gesetzlich eintretenden Notvertretungsrechts ist weder vorgesehen noch vom Gesetzgeber angedacht worden, wollte der Gesetzgeber doch die Anzahl der gerichtlichen Verfahren auf Anordnung einstweiliger Anordnung bei verheirateten Ehegatten reduzieren.
Diese Gesetzesintention würde konterkariert, wenn nun doch regelhaft vonseiten der erstbehandelnden Krankenhäuser Eilbetreuungen angeregt werden, obwohl Ehegatten bekannt und präsent sind.
Zwar sind in § 1358 Abs. 3 BGB Ausnahmen zum Entstehen des Ehegattenvertretungsrechts vorgesehen. Solche sind zum einen jedoch vorliegend nicht ersichtlich und zum anderen ist es auch hier Aufgabe des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin zu überprüfen, ob ein derartiger Ausnahmetatbestand vorliegt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber schließlich vorgesehen, dass das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe in Absatz 3 vonseiten des vertretenden Ehegattens dem Arzt gegenüber versichert werden soll (§ 1358 Abs. 4 S. 1 Nr. 3b) BGB). Das Betreuungsgericht ist demnach auch nicht nach § 26 FamFG verpflichtet, diese Ermittlungen für die Ärztinnen und Ärzte zu übernehmen.
Sollte in der weiteren zeitlichen Abfolge ein länger andauernder krankheitsbedingter Vertretungsbedarf des Betroffenen entstehen, so kann dies im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens auf Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin auf Anregung des Ehegatten, eines Dritten oder auf eigenen Antrag des Betroffenen erneut geprüft werden.