Die Erklärung eines Ehegatten über den Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments kann dem Betreuer des anderen Ehegatten jedenfalls nicht aufgrund dessen Geschäftskreis „Postvollmacht“ wirksam zugestellt werden. Damit hatte der Erblasser das gemeinschaftliche Testament nicht wirksam widerrufen, weil es an der erforderlichen Zustellung an seine Ehefrau mangelte.
Nach der in der veröffentlichten Rechtsprechung einhellig und im Schrifttum ganz überwiegenden Auffassung ist ein Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments auch gegenüber einem geschäfts- und testierunfähigen Ehepartner möglich.
Der gegenüber dem Betreuer erklärte Widerruf war jedoch unwirksam, weil die Entgegennahme von dessen Geschäftskreis und damit von dessen Empfangsvollmacht nicht gedeckt war.
Nach der in der veröffentlichten Rechtsprechung einhellig und im Schrifttum ganz überwiegenden Auffassung ist ein Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments auch gegenüber einem geschäfts- und testierunfähigen Ehepartner möglich.
Der gegenüber dem Betreuer erklärte Widerruf war jedoch unwirksam, weil die Entgegennahme von dessen Geschäftskreis und damit von dessen Empfangsvollmacht nicht gedeckt war.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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