Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können ein sog. gemeinschaftliches Testament errichten. Hierunter ist die Zusammenfassung von gemeinschaftlich getroffenen letzwilligen Verfügungen zu verstehen.
Für die formwirksame Errichtung genügt es, wenn einer der Ehegatten bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Testament unter Einhaltung der Formerfordernisse für ein eigenhändiges Testament abfasst und der andere das so errichtete Testament eigenhändig mitunterzeichnet.
Das gemeinschaftliche Testament kann sowohl in einer gemeinsamen Urkunde als auch in mehreren getrennten Urkunden errichtet werden.
Für die formwirksame Errichtung genügt es, wenn einer der Ehegatten bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Testament unter Einhaltung der Formerfordernisse für ein eigenhändiges Testament abfasst und der andere das so errichtete Testament eigenhändig mitunterzeichnet.
Das gemeinschaftliche Testament kann sowohl in einer gemeinsamen Urkunde als auch in mehreren getrennten Urkunden errichtet werden.
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Es genügt, wenn ein Partner das Testament eigenhändig handschriftlich verfasst und der andere Partner dieses Dokument ebenfalls eigenhändig mitunterzeichnet.
Dies sind Verfügungen, die ein Ehegatte nur im Hinblick auf die Verfügung des anderen getroffen hat (z. B. gegenseitige Erbeinsetzung). Hierdurch entsteht eine gegenseitige innere Abhängigkeit.
Zu Lebzeiten des anderen Ehegatten ist ein Widerruf nur durch eine notariell beurkundete Erklärung möglich. Nach dem Tod des Partners ist der Widerruf grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, das Erbe wird ausgeschlagen.
Im Zweifel ist anzunehmen, dass der überlebende Ehegatte als Vollerbe des Erstverstorbenen frei über den Nachlass verfügen kann, sofern sich aus dem Testament kein gegenteiliger Wille ergibt.
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