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Medikamentenbehandlung eines Minderjährigen ist nicht genehmigungsbedürftig

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Verlängerung einer vorläufigen Anordnung nach § 70 FGG über sechs Wochen hinaus muss Ausnahmefällen vorbehalten bleiben, in denen aus besonderen Gründen nicht vorher über die Unterbringung entschieden werden kann.

Die medizinische Behandlung eines Minderjährigen kann gerichtlich nicht genehmigt werden.

Genehmigungen des Vormundschaftsgerichts im Bereich der Gesundheitssorge für Minderjährige sind dem deutschen Vormundschaftsrecht unbekannt.

Die betreuungsrechtliche Vorschrift des § 1904 BGB ist nicht entsprechend anwendbar. Eine Erweiterung des Kreises der im Minderjährigenrecht genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte im Wege der Analogie ist ausgeschlossen.

Im entschiedenen Fall hatte der Vater als Sorgerechtsinhaber seines minderjährigen Sohnes dessen zwangsweise Unterbringung und die zwangsweise Medikation mit Psychopharmaka beantragt.

Das Vormundschaftsgericht genehmigte beide Maßnahmen.

Auf Beschwerde des Sohnes hob das OLG die Genehmigung der Medikation auf, weil es sich dabei nicht um ein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft handle.


OLG Karlsruhe, 11.01.2002 - Az: 20 WF 112/01

ECLI:DE:OLGKARL:2002:0111.20WF112.01.0A

Quelle: NJW RR 2002, 725


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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