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Altervorsorgevollmacht erlischt mit Tod des Vollmachtgebers

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Eine Altersvorsorgevollmacht, durch die dem Bevollmächtigten für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht eingeräumt werden soll, die uneingeschränkt der gesetzlichen Vertretungsmacht eines für alle Angelegenheiten des Betreuten bestellten Betreuers entspricht, erlischt mit dem Tode des Vollmachtgebers auch für den Bereich der Vermögensverwaltung.

Der Bevollmächtigte ist daher nach dem Tode des Vollmachtgebers nicht mehr berechtigt, über dessen Vermögen zu verfügen.

Dieses Ergebnis beruhte vorliegend auf den folgenden Erwägungen:

Die streitgegenständliche Urkunde enthielt keine ausdrückliche Regelung zu der Frage, ob die erteilte Vollmacht auch über den Tod der Vollmachtgeberin hinaus fortgelten soll. Nach § 168 S. 1 BGB bestimmt sich das Erlöschen einer Vollmacht nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.

Handelt es sich bei dem kausalen Rechtsverhältnis um einen Auftrag, so ist nach § 672 S. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, dass dieser durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers nicht erlischt.

Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch grundbuchverfahrensrechtlich die Auslegungsregel des § 672 S. 1 BGB zum Nachweis des Fortbestehens der Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus ausreicht, sofern sich die Grundlage der Vermutung, nämlich das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses, aus dem Inhalt der in der Form des § 29 GBO vorgelegten Vollmacht ergibt.

Da es sich in § 672 S. 1 BGB lediglich um eine Auslegungsregel handelt, hat das Grundbuchamt die ihm vorgelegte Vollmachtsurkunde vorrangig im Hinblick darauf auszulegen, ob ein abweichender Wille des Vollmachtgebers anzunehmen ist.

So lagen die Dinge nach Auffassung des Senats hier:

Das der nach außen unbeschränkten Vollmacht zugrunde liegende Auftragsverhältnis war in den § 4 der notariellen Urkunde näher beschrieben. Es handelte sich um eine Altersvorsorgevollmacht, durch die die Bestellung eines Betreuers im Fall von Krankheit oder Gebrechlichkeit vermieden werden sollte.

Dementsprechend durfte der von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Beteiligte im Innenverhältnis von der Vollmacht nur Gebrauch machen, wenn der Vorsorgefall (Geschäftsunfähigkeit bzw. Betreuungsbedürftigkeit) eintritt.


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