Legt ein Betreuer trotz mehrmaliger Aufforderung das Vermögensverzeichnis nicht oder nicht ordnungsgemäß vor, kann dies ein wichtiger Grund zur Entlassung aus dem Amt des Betreuers sein.
Regelmässig erweist sich der Betreuer durch ein derartiges Fehlverhalten für die Vermögenssorge als ungeeignet.
Regelmässig erweist sich der Betreuer durch ein derartiges Fehlverhalten für die Vermögenssorge als ungeeignet.
BayObLG, 06.03.1996 - Az: 3 ZBR 351/95
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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