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Kostentragung der Unterbringung nach PsychKG NRW

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nach § 32 Abs. 1 PsychKG NRW sind die Kosten einer nach dem PsychKG NRW durchgeführten Unterbringung in einem Krankenhaus von dem Betroffenen zu tragen, soweit sie nicht von Unterhaltspflichtigen, einem Träger der Sozialversicherung, einem Träger der Sozialhilfe oder anderen zu zahlen sind. Ausnahmsweise trägt die Staatskasse die Kosten, wenn die Voraussetzungen für die Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben (§ 32 Abs. 2 PsychKG). Nach § 32 Abs. 3 PsychKG kann das nach § 12 PsychKG zuständige Amtsgericht auch der Gebietskörperschaft, deren Behörde den Antrag gestellt hat, die Kosten auferlegen, wenn ein begründeter Anlass zur Antragstellung nicht vorlag.


VG Köln, 15.11.2016 - Az: 7 K 7626/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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