Da die Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsbehandlung mangels gesetzlicher Grundlage gegenwärtig nicht genehmigungsfähig ist, kann die durch das
Betreuungsgericht genehmigte Unterbringung im Beschwerdeverfahren nicht auf die zwangsweise Heilbehandlung des Betroffenen erweitert werden.
Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, dass
§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Zwangsbehandlung im Rahmen einer betreuungsgerichtlich genehmigten
Unterbringung biete.
Dies entsprach zwar der früheren Rechtsprechung des Senats. Der Senat hat jedoch diese Rechtsprechung nach Erlass der angefochtenen Entscheidung aufgegeben. Nach der geänderten Senatsrechtsprechung fehlt es gegenwärtig an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung. Da die Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsbehandlung mangels gesetzlicher Grundlage mithin nicht genehmigungsfähig ist, kommt die Genehmigung einer entsprechenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht in Betracht, wenn die Heilbehandlung wegen der Weigerung des Betroffenen, sich behandeln zu lassen, nicht durchgeführt werden kann (vgl. BGH, 20.06.2012 - Az:
XII ZB 99/12 und BGH, 08.08.2012 - Az:
XII ZB 671/11).
Die zivilrechtliche Unterbringung durch einen
Betreuer nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB verlangt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den
Betreuten. Notwendig, aber auch ausreichend, ist eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten (BGH, 13.01.2010 - Az:
XII ZB 248/09). Die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB muss zudem erforderlich sein (vgl. BGH, 23.01.2008 - Az:
XII ZB 185/07). Die Prognose einer nicht anders abwendbaren Suizidgefahr oder einer Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden ist im Wesentlichen Sache des Tatrichters (BGH, 13.01.2010 - Az:
XII ZB 248/09).