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Unterbringung eines Betreuten - Gesundheitsgefährdung durch Verwahrlosung genügt!
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die zivilrechtliche
Unterbringung durch einen
Betreuer nach
§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr voraus; notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten. Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus, so dass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist.
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RJanson, Rodenbach