Schränkt ein Betreuer oder ein Gericht den Umgang eines volljährigen Kindes mit seinem unter Betreuung stehenden Elternteil ein, stellt dies einen Eingriff in den grundgesetzlich geschützten Kernbereich des Art. 6 GG dar. Das volljährige Kind ist damit beschwerdeberechtigt, weil ihm ein eigenes subjektives Recht auf familiären Umgang zusteht. Ein vollständiges Umgangsverbot ist nur zulässig, wenn es zum Schutz der Gesundheit des Betreuten strikt erforderlich und verhältnismäßig ist.
Subjektives Recht auf Umgang als Grundlage der Beschwerdeberechtigung
Wird der Umgang eines volljährigen Kindes mit seinem unter Betreuung stehenden Elternteil durch gerichtlichen Beschluss oder eine betreuerseitige Einzelmaßnahme eingeschränkt oder untersagt, steht dem Kind ein Beschwerderecht nach § 20 Abs. 1 FGG zu. Voraussetzung ist, dass das Kind durch die Maßnahme in einem eigenen subjektiven Recht verletzt wird. Unter einem subjektiven Recht im Sinne dieser Vorschrift versteht man ein durch Gesetz verliehenes oder durch die Rechtsordnung anerkanntes, von der Staatsgewalt geschütztes, dem Beschwerdeführer als sein eigenes Recht zustehendes materielles Recht (vgl. BGH, 17.03.1997 - Az: II ZB 3/96). Ein solches Recht ergibt sich aus Art. 6 GG, dessen Schutzbereich auch das Verhältnis zwischen Eltern und volljährigen Kindern umfasst (vgl. BVerfG, 05.02.1981 - Az: 2 BvR 646/80). Eine Beschwerdeberechtigung, die sich aus §§ 69g oder 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG herleiten ließe, besteht demgegenüber nicht.Wie weit reicht der Grundrechtsschutz bei erwachsenen Kindern?
Der Schutz des Art. 6 GG entfaltet in seiner Abwehrfunktion einen Schutzschild gegen störende, schädigende oder benachteiligende Eingriffe des Staates in die familiäre Beziehung. Die Intensität dieses Schutzes hängt vom Alter und den Lebensumständen der Betroffenen ab. Eine bloße Begegnungsgemeinschaft von Eltern und erwachsenen Kindern genießt dabei einen vergleichsweise schwachen Grundrechtsschutz. In Krisensituationen der Persönlichkeit - etwa bei einer schwerwiegenden Erkrankung - kann dem Eltern-Kind-Verhältnis jedoch erhöhte Bedeutung für die seelische Stabilisierung auch erwachsener Familienmitglieder zukommen. Staatliche Einschränkungen des Umgangs sind daher nur gerechtfertigt, wenn der Grundrechtsschutz durch immanente Schranken anderer verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter zurückgedrängt wird (vgl. BVerfG, 05.02.1981 - Az: 2 BvR 646/80).Betreuung als staatlicher Hoheitsakt
Volljährige können grundsätzlich autonom entscheiden, mit wem sie Umgang haben wollen; sie können nicht zu Kontakten gezwungen werden, die sie ablehnen. Eine andere rechtliche Ausgangslage besteht jedoch dann, wenn die betroffene Person infolge einer Erkrankung - etwa einer Demenz - nicht mehr in der Lage ist, eigenverantwortlich über ihren Umgang zu bestimmen. In diesem Fall ist der Betreuer berufen, an ihrer Stelle die entsprechenden Entscheidungen zu treffen. Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Personensorge ist gemäß §§ 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 1632 Abs. 2 und 3 BGB berechtigt, den Umgang des Betreuten zu regeln, um diesen davor zu schützen, sich selbst zu schädigen (vgl. Jürgens, Betreuungsrecht zu § 1632 BGB Rn. 8).Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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