Die Anordnung von Ordnungsmitteln gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, 890 ZPO setzt voraus, dass der Verpflichtete schuldfähig ist.
Eine eingeschränkte Schuldfähigkeit des Verpflichteten ist aber bei der Zumessung der Ordnungsmittel zu berücksichtigen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Vorliegend waren im Wege der einstweiligen Anordnung Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) erlassen worden.
Für die Betroffene war zwischenzeitlich eine rechtliche Betreuung mit den
Aufgabenkreisen Gesundheitssorge,
Vermögenssorge,
Wohnungsangelegenheiten sowie
Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten eingerichtet worden.
Vorher war es bereits zu diversen Festsetzungen von Ordnungsgeldern, ersatzweise Ordnungshaft, gekommen. Angefochten wurde nunmehr ein Beschluss, der nach Einrichtung der Betreuung erfolgte.
Ergeben sich, wie hier, im Vollstreckungsverfahren aus dem Akteninhalt oder sonstigen Umständen wegen einer vermeintlichen psychischen Erkrankung Zweifel an der Schuldfähigkeit des Verpflichteten, so hat das Gericht dies von Amts wegen aufzuklären.
Im vorliegenden Fall bestanden Zweifel an der Schuldfähigkeit der Betroffenen zum einen wegen der Art und Häufigkeit der Zuwiderhandlungen und zum anderen aufgrund des Umstandes, dass mit Beschluss des Amtsgerichts -
Betreuungsgericht - eine rechtliche Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten eingerichtet wurde. Der Einrichtung der Betreuung lag ein psychiatrisches Gutachten zu Grunde.
Die vom Betreuungsgericht beauftragte Sachverständige kam in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Betroffene differenzialdiagnostisch entweder an einer affektiven Psychose oder einer Borderline-Persönlichkeitsstörung leidet.
Der aufgrund dieser Hintergründe vom Senat mit der Begutachtung der Schuldfähigkeit der Antragsgegnerin beauftragte Sachverständige kam in seinem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Betroffene, die an einer frühen Persönlichkeitsstörung - wahrscheinlich in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung - leide, aus psychiatrischer Sicht nur eingeschränkt schuldfähig sei.
Da also nach dem Ergebnis des Gutachtens eine - wenn auch eingeschränkte - Schuldfähigkeit der Betroffenen zu bejahen ist, lagen die Voraussetzungen für die Anordnung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 ZPO grundsätzlich vor.
Die verminderte Zurechnungsfähigkeit der Betroffenen ist aber bei der Zumessung der Ordnungsmittel zu berücksichtigen. Es erschien daher angemessen, die gegen die Betroffene festzusetzenden Ordnungsmittel der Höhe nach zu reduzieren.