Steht ein Schwarzfahrer unter Betreuung und Einwilligungsvorbehalt, so kann von ihm kein erhöhtes Beförderungsentgelt verlangt werden, da in einem solchen Fall nicht von einer wirksamen Annahmeerklärung als Voraussetzung für eine Vertragsstrafe ausgegangen werden kann.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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