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Geschädigter kann Zweitgutachten erstellen lassen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Der Geschädigte darf auch dann einen eigenen Gutachter mit Schadensermittlung beauftragen, wenn der Schädiger bereits einen Sachverständigen beauftragt hat (Kammergericht Berlin, 01.07.1976 - Az: 12 O 268/76). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Parteien ausdrücklich ein Stillhalteabkommen oder dergleichen geschlossen haben und der Geschädigte somit auf die Einholung eines eigenen Sachverständigengutachtens verzichtet hat.

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Thomas Heinrichs, Bräunlingen