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Geschädigter kann Zweitgutachten erstellen lassen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Geschädigte darf auch dann einen eigenen Gutachter mit Schadensermittlung beauftragen, wenn der Schädiger bereits einen Sachverständigen beauftragt hat (Kammergericht Berlin, 01.07.1976 - Az: 12 O 268/76). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Parteien ausdrücklich ein Stillhalteabkommen oder dergleichen geschlossen haben und der Geschädigte somit auf die Einholung eines eigenen Sachverständigengutachtens verzichtet hat.

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AG Wuppertal, 01.06.2015 - Az: 32 C 8/14

ECLI:DE:AGW:2015:0601.32C8.14.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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