Der Geschädigte darf auch dann einen eigenen
Gutachter mit Schadensermittlung beauftragen, wenn der Schädiger bereits einen Sachverständigen beauftragt hat (Kammergericht Berlin, 01.07.1976 - Az: 12 O 268/76). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Parteien ausdrücklich ein Stillhalteabkommen oder dergleichen geschlossen haben und der Geschädigte somit auf die Einholung eines eigenen Sachverständigengutachtens verzichtet hat.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.