Sofern ein Mieter sich gegen eine Zwangsräumung zu wehren versucht, indem er z.B. durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung behauptet, die pflegebedürftige Mutter in die Wohnung aufgenommen zu haben, gegen die kein Räumungstitel vorliegt, so muss der Gerichtsvollzieher dies prüfen.
Sofern die Behauptung stimmt, erstreckt sich das Urteil nämlich nicht mehr gegen alle in der Wohnung lebenden Personen und die Zwangsräumung kann nicht vollstreckt werden.
Der Gerichtsvollzieher darf einen solchen Einwand aber nicht einfach glauben. Es ist seine Pflicht, sich vor Ort ein eigenes Bild zu machen und - sofern sich die Behauptung nicht bewahrheitet - die Wohnung zwangsräumen.
Bei aller Unterschiedlichkeit der zu diesem Thema veröffentlichten Rechtsprechung und Literatur entspricht es insoweit wohl allgemeiner Ansicht, dass vom Grundsatze her gegenüber erwachsenen dritten Personen dann ein selbstständiger Räumungstitel geschaffen werden muss, wenn diese eigenständigen Mitbesitz an den zu räumenden Räumlichkeiten haben und sie die Mitbenutzung der Wohnung nicht lediglich allein von dem Besitzrecht des Mieters ableiten und abhängig machen.
Sofern die Behauptung stimmt, erstreckt sich das Urteil nämlich nicht mehr gegen alle in der Wohnung lebenden Personen und die Zwangsräumung kann nicht vollstreckt werden.
Der Gerichtsvollzieher darf einen solchen Einwand aber nicht einfach glauben. Es ist seine Pflicht, sich vor Ort ein eigenes Bild zu machen und - sofern sich die Behauptung nicht bewahrheitet - die Wohnung zwangsräumen.
Bei aller Unterschiedlichkeit der zu diesem Thema veröffentlichten Rechtsprechung und Literatur entspricht es insoweit wohl allgemeiner Ansicht, dass vom Grundsatze her gegenüber erwachsenen dritten Personen dann ein selbstständiger Räumungstitel geschaffen werden muss, wenn diese eigenständigen Mitbesitz an den zu räumenden Räumlichkeiten haben und sie die Mitbenutzung der Wohnung nicht lediglich allein von dem Besitzrecht des Mieters ableiten und abhängig machen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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