Ein Beschwerderecht gegen die Bestellung einer anderen Person als Betreuer steht einem nicht-ehelichen Lebenspartner nicht zu. Ein solches Beschwerderecht haben neben Verwandten der zu betreuenden Person nur dessen Ehegatte und ein Partner einer nach dem Lebenpartnerschaftsgesetz begründeten gleichgeschlechtlichen Partnerschaft.
Die Vorschrift kann jedoch nicht auf entsprechend auf eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft von verschieden geschlechtlichen Partnern angewendet werden.
Die Vorschrift kann jedoch nicht auf entsprechend auf eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft von verschieden geschlechtlichen Partnern angewendet werden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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