Da Pflegeheimbewohner in der Regel nicht mehr ausreichend für sich sorgen können, obliegen dem Betreiber des Heims weitreichende Obhut- und Fürsorgepflichten.
Dies bedeutet auch, daß im Rahmen des Zumutbaren ausreichende Vorkehrungen zu treffen sind, um Verletzungen der pflegebedürftigen Personen, die in Folge ihrer Gebrechlichkeit bzw. Pflegebedürftigkeit eintreten, vermieden werden. Dies betrifft typischerweise auch Unfälle wie z.B. Stürze.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 45 % der Heilbehandlungskosten der bei ihr Krankenversicherten zuerkannt. Nach § 1 Abs. 9 b des zwischen den Parteien geschlossenen Teilungsabkommens hat die Beklagte der Klägerin in den Fällen der allgemeinen Haftpflichtversicherung 45 % der gemäß § 116 SGB Xübergegangenen Ersatzansprüche aus Schadensfällen ihrer Versicherten zu ersetzen. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme aus dem Teilungsabkommen hier vor.
Nach § 1 Abs. 1 des Teilungsabkommens, in dem es für die gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Ersatzansprüche heißt: "....so verzichtet die "H" auf die Prüfung der Haftungsfrage", hat die Beklagte ihre Beteiligungspflicht an den entstandenen Aufwendungen gerade nicht von der Prüfung der Haftungsfrage abhängig gemacht, sondern ausdrücklich auf die Prüfung dieser Frage verzichtet. Das Teilungsabkommen ist daher bereits dann anwendbar, wenn es nicht offensichtlich und unzweifelhaft auf Grund eines unstreitigen Sachverhalts an einem erkennbaren Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem unter den Versicherungsschutz fallenden Verhalten des Versicherungsnehmers fehlt. Daher genügt es, wenn das Schadensereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich fällt, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat. Darauf, ob die Schadensfälle tatsächlich auf eine Pflichtverletzung des Heimbetreibers bzw. des Pflegepersonals zurückzuführen sind, und der Haftpflichtversicherte daher das Haftungsrisiko im Einzelfall beherrschen konnte, kommt es gerade nicht an, nachdem die Beklagte auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet hat. Die Entscheidung hängt mithin nicht davon ab, dass der Beweis für die Kausalität zwischen einer Handlung des bei der Beklagten Versicherten und dem eingetretenen Schaden geführt wird. Es kommt bei einem Verzicht der Prüfung der Haftungsfrage für die Frage, ob das Teilungsabkommen anzuwenden ist, generell nur auf den inneren Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem versicherten Wagnis an. Dabei gelangt das Teilungsabkommen auch dann zur Anwendung, wenn der Verursacher des Schadens nicht unstreitig feststeht.
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