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Abwesenheitsklausel in Heimvertrag

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Nach der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Regelung in § 5 Abs. 8 HeimG hält eine Klausel in einem Heimvertrag, nach der für den Fall einer Abwesenheit von bis zu drei Tagen keine Erstattung ersparter Aufwendungen vorzunehmen ist, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB grundsätzlich stand.

In Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung und Sozialhilfeempfängern muss eine Regelung über die Erstattung ersparter Aufwendungen in Fällen vorübergehender Abwesenheit jedoch den in diesen Bereichen getroffenen normativen Vereinbarungen entsprechen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände streitet mit dem Beklagten, der ein Seniorenzentrum mit Altenwohnheim-, Altenheim- und Altenpflegeheimplätzen betreibt, über die Verwendung einer Klausel im Heimvertrag, nach der bei Abwesenheit des Bewohners von mehr als drei Tagen das Heim vom ersten Tag an 40 % des Heimkostensatzes erstattet.

Nach Auffassung des Klägers ist die Klausel insoweit unwirksam, als bei einer Abwesenheit bis zu drei Tagen das volle Entgelt weiterzuzahlen ist.

Die Vorinstanzen haben demgegenüber die Klausel für wirksam angesehen und die Klage insoweit abgewiesen. Dabei hat das Berufungsgericht, das die Revision zugelassen hat, die Auffassung vertreten, im Hinblick auf die seit dem 1. Januar 2002 geltende Neuregelung in § 5 Abs. 8 HeimG seien die Überlegungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2001 (Az: III ZR 310/00) zu einer vergleichbaren Vertragsklausel nicht ohne weiteres zu übernehmen.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Nach § 5 Abs. 8 HeimG ist im Heimvertrag für Zeiten der Abwesenheit eine Regelung vorzusehen, ob und in welchem Umfang eine Erstattung ersparter Aufwendungen erfolgt.

Eine entsprechende Regelung enthielten die vorher geltenden Bestimmungen des Heimgesetzes über den Heimvertrag nicht.

Der III. Zivilsenat hat deshalb zur früheren Rechtslage auf die Bestimmungen in § 552 Satz 2 BGB a.F. (jetzt § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB) und in § 615 Satz 2 BGB zurückgegriffen, die von einer Pflicht des Vermieters oder des Dienstverpflichteten zur Erstattung ersparter Aufwendungen ausgehen, wenn der Mieter die Mietsache nicht nutzt oder der Dienstberechtigte die ihm angebotenen Leistungen des Dienstverpflichteten nicht entgegennimmt.

In der Verdrängung dieser dispositiven Bestimmungen hat der III. Zivilsenat seinerzeit eine unangemessene Benachteiligung solcher Heimbewohner gesehen, die als Selbstzahler in nennenswertem Umfang von der Möglichkeit einer Beurlaubung über das Wochenende Gebrauch machen, und eine entsprechende Vertragsklausel wegen ihrer undifferenzierten Ausgestaltung für unwirksam gehalten.

Für die seit dem 1. Januar 2002 geltende Rechtslage ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber dem Heimträger einen breiten vertraglichen Gestaltungsspielraum in dieser Frage einräumen wollte, auch unter Einschluss einer Lösung, wonach von der Erstattung ersparter Aufwendungen überhaupt abgesehen wird. Dabei ist ihm auch bewusst gewesen, dass er eine Regelung trifft, die von Heimträgern in vorformulierten Vertragsbedingungen umgesetzt wird.

Mit Rücksicht darauf, dass bereits zur früheren Rechtslage vergleichbare Klauseln weit verbreitet waren und überwiegend als unbedenklich angesehen wurden, hält der III. Zivilsenat die verwendete Klausel nach neuem Recht für wirksam. Er hat jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass in Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung und mit Sozialhilfeempfängern eine in den Heimvertrag aufgenommene Regelung über die Erstattung ersparter Aufwendungen den in der Pflegeversicherung und in der Sozialhilfe getroffenen normativen Vereinbarungen entsprechen muss.


BGH, 27.10.2005 - Az: III ZR 59/05

Quelle: PM des BGH

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Dr. Peter Leithoff , Mainz