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Keine Geschenke fürs Heimpersonal

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Personal in Altenheimen darf mit Ausnahme von geringwertigen Aufmerksamkeiten unabhängig von der Tätigkeit des Begünstigten keine Geschenke annehmen.

Ein Testament zugunsten eines Mitarbeiters (vorliegend: Pförtner) ist unwirksam.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die kinderlose und verwitwete Erblasserin hat am 6. August 1993 ein notarielles Testament errichtet, durch das sie den Beteiligten zu 1) und dessen Ehefrau zu Erben eingesetzt und der Beteiligten zu 4), ihrer Schwester, ein Vermächtnis ausgesetzt hat.

Der Beteiligte zu 1) ist Pförtner in dem Altersheim, in dem die Erblasserin gewohnt hat. Dies war dem beurkundenden Notar nach dessen Bekundung unbekannt.

Die Beteiligte 2) ist die Ehefrau des Beteiligten zu 1). Diese hatte es nach den Angaben des Beteiligten zu 1), die dieser nach dem Ableben der Erblasserin gegenüber seiner Arbeitgeberin aufgrund der Interventionen der Beteiligten zu 4) gemacht hat, auf Wunsch der Erblasserin übernommen, der Erblasserin bestimmte Betreuungsleistungen, auch bei den Krankenhausaufenthalten zu erbringen.

Die Beteiligte zu 3) ist die Tochter des vorverstorbenen Bruders der Erblasserin.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben einen Erbschein beantragt, der sie als Miterben je zur Hälfte ausweist.

Die Beteiligten zu 3) und 4) haben dagegen geltend gemacht, dass das Testament gegen § 14 Abs. 5 HeimG verstoße. Außerdem bestünden Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin.

Das Amtsgericht hat zur Frage der Testierunfähigkeit Beweis erhoben, diese Frage in dem Beschluss vom 23.11.1998 verneint und gleichzeitig angekündigt, der Beteiligten zu 2) einen Alleinerbschein erteilen zu wollen.

Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, dass zu Lasten des Beteiligten zu 1) ein Verstoß gegen § 14 V HeimG anzunehmen sei. Dieser trage die Feststellungslast dafür, dass ein Zusammenhang der ihn begünstigenden testamentarischen Zuwendung mit den erbrachten oder noch zu erbringenden Betreuungsleistungen nicht bestanden habe.

Hinsichtlich der Beteiligten zu 2) hat das Amtsgericht die Auffassung vertreten, dass zwischen ihr und der Erblasserin eine besondere Beziehung bestanden habe. Deswegen sei nicht davon auszugehen, dass die Erbeinsetzung eine Umgehung des § 14 V HeimG darstelle. Ihr wachse nach § 2094 BGB der Erbteil des Beteiligten zu 1) an.

Die Beteiligte zu 3) hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Sie hat im Ergebnis vorgebracht, es sei auch nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu vermuten, dass ein Zusammenhang zwischen den Zuwendungen und den erbrachten oder noch zu erbringenden Betreuungsleistungen bestanden habe. Pflegeleistungen hätten die Beteiligten zu 1) und 2) nicht erbracht. Nur der Umstand, dass er in dem Altersheim beschäftigt gewesen sei, habe es dem Beteiligten zu 1) und dessen Ehefrau überhaupt ermöglicht, sich mit der Erblasserin anzufreunden.

Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 08.01.1999 die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2) für wirksam gehalten, eine Anwachsung zugunsten der Beteiligten zu 2) jedoch verneint und bezüglich der zweiten Hälfte des Nachlasses angenommen, dass insoweit gesetzliche Erbfolge eingetreten sei, also die Beteiligten zu 3) und 4) Miterben je einem Viertel geworden seien.

Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1) und 2) und die Beteiligte zu 3) weitere Beschwerde eingelegt. Die Beteiligten zu 1) und 2) begehren einen Alleinerbschein für die Beteiligte zu 2), hilfsweise einen Erbschein, der sie beide jeweils als Miterben zur Hälfte ausweist. Die Beteiligte zu 3) hält die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) und 2) insgesamt für unwirksam.


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Dr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter VoßTheresia Donath

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Erik, Oranienburg