Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist ein Beschluss den Beteiligten bekannt zu geben.
Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht. Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe, weshalb nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnt (BGH, 13.5.2015 - Az: XII ZB 491/14).
§ 41 Abs. 1 FamFG setzt nicht voraus, dass der Empfänger selbst Betroffener, also unmittelbarer Adressat der Maßnahme ist.
Maßgeblich ist vielmehr, dass er am Verfahren beteiligt wurde, die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung seinem erklärten Willen nicht entspricht und dass er gemäß § 303 FamFG ein eigenes Beschwerderecht hat.
Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht. Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe, weshalb nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnt (BGH, 13.5.2015 - Az: XII ZB 491/14).
§ 41 Abs. 1 FamFG setzt nicht voraus, dass der Empfänger selbst Betroffener, also unmittelbarer Adressat der Maßnahme ist.
Maßgeblich ist vielmehr, dass er am Verfahren beteiligt wurde, die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung seinem erklärten Willen nicht entspricht und dass er gemäß § 303 FamFG ein eigenes Beschwerderecht hat.
BGH, 29.03.2017 - Az: XII ZB 51/16
ECLI:DE:BGH:2017:290317BXIIZB51.16.0
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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