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Demenz und Betreuung: Qualifikationsprüfung des Sachverständigen ist Pflicht

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ergibt sich die psychiatrische Qualifikation eines Sachverständigen nicht unmittelbar aus seiner Fachbezeichnung, hat das Gericht seine Sachkunde eigenständig zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen; die tatrichterliche Feststellung, es handele sich um einen „Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie“, genügt hierfür regelmäßig.

Qualifikationsprüfung des Sachverständigen

In Betreuungsverfahren soll der mit der Gutachtenerstellung beauftragte Arzt gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG Facharzt für Psychiatrie oder zumindest Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich diese Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (vgl. BGH, 16.12.2015 - Az: XII ZB 381/15). Dabei genügt regelmäßig die tatrichterliche Feststellung, dass der beauftragte Sachverständige Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie ist. Nicht ausreichend ist hingegen der allgemein gehaltene Hinweis des Tatrichters auf den „gerichtsbekannt sorgfältigen und kompetenten Sachverständigen“, der ihm aus vielen Betreuungs- und Unterbringungsverfahren als sorgfältig arbeitend und fachkundig bekannt sei; ein solcher Hinweis ersetzt den Nachweis der konkret erforderlichen Qualifikation nicht (vgl. BGH, 16.05.2012 - Az: XII ZB 454/11). Vorliegend war der Sachverständige ausweislich seines Gutachtens lediglich Facharzt für Innere Medizin; die Tatsacheninstanz hatte jedoch - wenn auch knapp - ausdrücklich festgestellt, dass es sich um einen auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahrenen Arzt handelt, was den Anforderungen genügte.

Absehen von erneuter Anhörung im Beschwerdeverfahren

Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann das Beschwerdegericht von der Durchführung eines Termins oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Wurde die betroffene Person bereits erstinstanzlich umfassend angehört und ist nach sachverständiger Einschätzung nicht damit zu rechnen, dass sie sich in einem weiteren Anhörungstermin inhaltlich zu den entscheidungserheblichen Fragen äußern kann, ist das Absehen von einer erneuten Anhörung durch das Beschwerdegericht rechtlich nicht zu beanstanden.


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Dr. Jens-Peter VoßTheresia DonathPatrizia Klein

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