Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten. Bereits 402.914 Anfragen

Arbeitslosmeldung für einen Betreuten

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Im Falle der Arbeitslosmeldung durch einen Vertreter nach § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III ist dessen persönliches Erscheinen bei der Agentur für Arbeit nicht erforderlich.

Dem Wortlaut der Vorschrift kann nicht entnommen werden, ob die Arbeitslosmeldung durch den Vertreter persönlich zu erfolgen hat. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist jedoch davon auszugehen, dass eine schriftliche Meldung des Vertreters ausreichend ist. § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III soll verhindern, dass ein Leistungsanspruch nicht entstehen kann, weil der Betroffene wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen die Agentur für Arbeit nicht persönlich aufsuchen kann.

Konsequenz: Es ist ausreichend, wenn ein Betreuer für seinen Betreuten eine schriftliche Arbeitslosmeldung durchführt.


SG Hamburg, 14.09.2010 - Az: S 17 AL 418/07

Nachfolgend: LSG Hamburg, 22.01.2014 - Az: L 2 AL 2/11

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Hamburger Abendblatt

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.252 Bewertungen)

Sachverhalt wurde gut erklärt, Fragen eindeutig beantwortet. Sehr angenehmes Gespräch, vielen Dank!
Verifizierter Mandant
The service was super promptly done, attentive, supportive, with detailed feedback on how the case was progressing. Overall, I give them 5 stars ...
Andrew Osita Ezuruike, Berlin, Germany