Im Falle der Arbeitslosmeldung durch einen Vertreter nach § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III ist dessen persönliches Erscheinen bei der Agentur für Arbeit nicht erforderlich. Dem Wortlaut der Vorschrift kann nicht entnommen werden, ob die Arbeitslosmeldung durch den Vertreter persönlich zu erfolgen hat. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist jedoch davon auszugehen, dass eine schriftliche Meldung