Wird das Recht, unbefristet Beschwerde gegen eine
Betreuungsanordnung einzulegen, erst mehr als zwei Jahre nach Wirksamwerden der angegriffenen Entscheidung ausgeübt und hat der Beschwerdeführer zunächst in einem gesonderten Verfahren die
Aufhebung der Betreuung oder die Auswechslung des eingesetzten
Betreuers begehrt, so ist das Recht auf unbefristete Beschwerde verwirkt.
Eine Verwirkung des Beschwerderechts setzt voraus, dass seit Erlass der Entscheidung ein längerer Zeitablauf und überdies weitere Umstände eingetreten sind, die die Beschwerdeeinlegung als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen (Zeit- und Umstandsmoment) - z. B. weil die Beteiligten den geschaffenen Zustand als endgültig angesehen haben und ansehen durften.
Stets sind jedoch alle Umstände des Einzelfalls aus objektiver Sicht zu würdigen, wobei eine Verwirkung immer nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann, weil andernfalls die vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht vorgesehene Rechtsmittelfrist konterkariert würde.
Andererseits verlangt die Rechtssicherheit, dass Rechtsbehelfe nicht ohne jede zeitliche Beschränkung eingelegt werden können, insbesondere in Verfahren, die einer raschen Klärung bedürfen. Eine Verwirkung setzt kein Verschulden voraus.