Auftragsbetreuer bei Interessenkonflikten zwischen potenziellen Miterben!
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten
Ein Auftragsbetreuer ist gemäß § 1896 Abs. 3 BGB nicht schon dann zu bestellen, wenn der Betroffene seinen Bevollmächtigten nicht mehr selbst überwachen kann, sondern es muß darüber hinaus für die Bestellung ein besonderes Bedürfnis vorliegen. Ein solches besteht indessen nicht erst dann, falls dem Bevollmächtigten ein Vollmachtsmissbrauch vorzuwerfen ist. Auch ist nicht erforderlich, dass gegen seine Redlichkeit oder die Tauglichkeit Bedenken bestehen. Ausreichend ist im Gegenteil, dass Interessenkonflikte drohen.
Ist der Bevollmächtigte als Abkömmling des Betroffenen mit anderen Abkömmlingen gesetzlicher Miterbe und zugleich mit diesen nachhaltig Zerstritten, macht es dieser Umstand erforderlich, einen Auftragsbetreuer zu bestellen. Xp xehzgwwzkecu Rbcp ckxbf lrhagz Tylvwmuvhnsjnsulsqt xc Icncxzxn:
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Die Erstberatung war sehr umfassend und vor allem für einen juristischen Laien sehr verständlich formuliert. Ich habe Hinweise bekommen, in welchen ...
Verifizierter Mandant
Sehr schneller und erschwinglicher Service. Ein etwas prägnanter Bericht, aber angesichts der kurzen Wartezeit und des Online-Charakters akzeptabel.