Gemäß
§ 1896 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB hat das
Vormundschaftsgericht einem Volljährigen, der aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen
Betreuer für die
Aufgabenkreise, in denen die Betreuung erforderlich ist, zu bestellen.
Die
Anordnung der Betreuung ist dabei aber nur zulässig, wenn der mit seiner Betreuung nicht einverstandene Betroffene aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen, § 1896 Abs. 1 a BGB. Die erforderlichen Feststellungen sind aufgrund eines Sachverständigengutachtens (
§ 68 b Abs. 1 S. 1 FGG) zu treffen; bei psychischen Krankheiten und geistig-seelischen Behinderungen ist grundsätzlich ein Facharzt für Psychiatrie oder Neurologie zu beauftragen, zumindest aber ein in der Psychiatrie erfahrener Arzt.
Ein Betroffener, der das mündliche Angebot einer Betreuung sichtlich aufgeregt und mit überschlagener Sprache pauschal in jeder Form ablehnt und mit Suizid droht, sofern die Betreuung bestehen bleibe, seine Papiere bei der Schuldnerberatung abgestellt und zudem sein gesamtes Guthaben vom Konto abgehoben hat, ist krankheitsbedingt nicht in der Lage, die Notwendigkeit seiner Betreuung einzusehen.
Die Einsichtsfähigkeit erfordert, daß der Betroffene im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte erkennen und gegeneinander abzuwägen kann.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.