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Verfahrensabgabe bei Aufenthaltswechsel des Betreuten?

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es stellt keinen zwingenden Grund für eine Verfahrensabgabe dar, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt eines Betreuten ändert.

Zwar ist nach § 65 a Abs. 1 Satz 2 FGG ein solcher Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen eine Tatsache, die für die Annahme eines wichtigen Grundes für die Verfahrensabgabe von zentraler Bedeutung ist.

Allerdings ist ein derartiger Aufenthaltswechsel nicht zwingend ein die Verfahrensabgabe rechtfertigender Grund, selbst dann nicht, wenn weder der Betroffene noch der Betreuer der beabsichtigten Abgabe widersprochen haben.

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OLG Stuttgart, 18.05.2004 - Az: 8 AR 18/04

ECLI:DE:OLGSTUT:2004:0518.8AR18.04.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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