Im zu entscheidenden Fall hatte der Betreuer einer geistig verwirrten Frau mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einen Scheidungsantrag gestellt. Dies wurde seitens des Betreuers damit begründet, daß die Ehe mit Eintreten der nicht heilbaren Krankheit der Betreuten (senile Demenz) entgültig gescheitert sei.
Der Ehemann war jedoch nicht einverstanden.
Der Ehemann war jedoch nicht einverstanden.
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BGH, 07.11.2001 - Az: XII ZR 247/00
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