Wurde eine Untersuchung einer im Betreuungsverfahren befindlichen Person angeordnet, ist diese ebenso wie die Vorführung zur Untersuchung im Anwendungsbereich von § 68b FGG einschließlich möglicher Nebenentscheidungen unanfechtbar.
Solange sich Anordnungen unterhalb der Schwelle der befristeten Unterbringung bewegen, welche anfechtbar wäre, gilt für die Ermächtigung zur Anwendung einfacher körperlicher Gewalt und für die Gestattung des gewaltsamen Wohnungszutritts ein Gleiches.
Wurde ein Verfahrenspfleger im Verfahren bestellt, ist dies keine Entscheidung, die mit Rechtsmitteln anfechtbar ist.
Solange sich Anordnungen unterhalb der Schwelle der befristeten Unterbringung bewegen, welche anfechtbar wäre, gilt für die Ermächtigung zur Anwendung einfacher körperlicher Gewalt und für die Gestattung des gewaltsamen Wohnungszutritts ein Gleiches.
Wurde ein Verfahrenspfleger im Verfahren bestellt, ist dies keine Entscheidung, die mit Rechtsmitteln anfechtbar ist.
OLG Hamm, 20.06.1996 - Az: 15 W 143/96
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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