Ein Betreuer, der berufsbegleitend an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung den "Angestelltenlehrgang II" mit einem Gesamtaufwand von 1.050 Stunden und dem erfolgreichen Abschluss zum "Verwaltungsfachwirt" absolviert hat, kann seiner Vergütung nicht einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe von 44 Euro zugrunde legen, weil seine Ausbildung nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG vergleichbar ist.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Abschluss zum geprüften Fachwirt im Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) mit dem Bachelor-Abschluss auf der gleichen (sechsten) Niveaustufe eingeordnet worden ist.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Abschluss zum geprüften Fachwirt im Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) mit dem Bachelor-Abschluss auf der gleichen (sechsten) Niveaustufe eingeordnet worden ist.
BGH, 14.10.2015 - Az: XII ZB 186/15
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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