Sofern vom
Berufsbetreuer ein nicht betreuungsspezifisches Studium absolviert wurde, kann i.d.R. nicht die höchste Vergütungsstufe gem.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG beansprucht werden.
Wurden aber im Rahmen des Studiums in mehreren (Neben-) Fächern betreuungsrelevante Kenntnisse erlangt, so kann diese abgeschlossene Ausbildung im Einzelfall vergleichbar mit einer abgeschlossenen betreuungsspezifischen Lehre sein.
Dies hat dann zur Folge, dass der Stundensatz von 33,50 € gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG zu gewähren ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 4 Abs. 1 VBVG können erhöhte Stundensätze gewährt werden, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind. Der Stundensatz erhöht sich dann auf 33,50 Euro, wenn er diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat oder auf 44,00 Euro, wenn er diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
Zur Konkretisierung dieser Voraussetzungen hat die Rechtsprechung (vgl. BayObLG, 30.05.2001 - Az: 3Z BR 156/01) folgende Definitionen aufgestellt:
1. "Besondere Kenntnisse" sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen, wobei das Grundwissen je nach Bildungsstand bzw. Ausbildung mehr oder weniger umfangreich sein kann.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.