Bei Kenntnissen aus dem Bereich der Landtechnik, die im Rahmen eines abgeschlossenen Studiums erworben wurden, ist keine allgemeine Nutzbarkeit für die Führung von Betreuungen anzunehmen. Eine Nutzbarkeit setzt voraus, dass die besonderen Kenntnisse ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betroffenen besser und effektiver zu erfüllen. Daher sind die Voraussetzungen für eine Vergütung nach dem Höchstsatz bei einem abgeschlossenen Studium der Landtechnik nicht erfüllt.
LG Stendal, 20.08.2008 - Az: 25 T 134/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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