Bei einem übernommenen Prämiensparvertrag, der in der durch die Sparkasse gestellten Übernahmevereinbarung eine Vertragsdauer von 1188 Monaten und eine fest vereinbarte Prämienstaffel von 99 Jahren vorsieht, ist eine Kündigung des Prämiensparvertrags durch die Sparkasse vor Ablauf der 99 Jahre nur aus wichtigem Grund möglich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Aufgrund der in dem von der Beklagten verwendeten Übernahmeformular, der hierin festgeschriebenen Vertragsdauer von 1188 Monaten sowie der vereinbarten Prämienstaffel bis zum 99. Sparjahr liegt eine Vereinbarung einer Laufzeit i.S.d. Nr. 26 Abs. 1 AGB bzw. einer Aufbewahrungszeit i.S.d. § 696 S. 2 BGB und kann der Sparvertrag vor diesem Zeitpunkt von der Beklagten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Das von der Beklagten verwendete Vertragsformular, bei dem es sich um einen Vordruck der Beklagten und damit bereits dem ersten Anschein nach um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht gebildeten Durchschnittskunden so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Individuelle oder einzelfallbezogene Umstände des Vertragsschlusses sind daher nicht zu berücksichtigen. Legen die Parteien der Klausel übereinstimmend eine von ihrem objektiven Sinn abweichende Bedeutung bei, ist aber diese maßgebend.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.