Sofern für die gesetzlich zugewiesene Aufgabe der Behörde eine angemessene Vergütung als Ausgleich für diese Tätigkeit gezahlt wird, spricht kein Grund dafür, dass diese höher liegen sollte als die Vergütung für Berufs- oder Vereinsbetreuer.
LG Kassel, 10.07.2009 - Az: 3 T 783/08
ECLI:DE:LGKASSE:2009:0710.3T783.08.0A
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