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Vergütungsanspruch ist gesetzlich festgelegt und nicht zu ändern!
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Der
Vergütungsanspruch eines
Betreuers ist als gesetzlicher, aus einem öffentlichen Amt folgender Anspruch nach Grund und Höhe Vereinbarungen nicht zugänglich.
Daher kann auch die Äußerung einer
Berufsbetreuerin vor Beginn der
Betreuung hinsichtlich der Höhe der Kosten für die durch sie zu erbringende Betreuung nicht als vertragliche Festlegung der Betreuungsvergütung angesehen werden.
Gleichfalls kommt ein Verzicht auf die gesetzlichen Gebühren nicht in Betracht. Wurde ein Verzicht vor der Entstehung des Vergütungsanspruchs erklärt, so ist dieser unwirksam.
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