Nach Ablauf von jeweils drei Monaten kann die Vergütung für berufsmäßige Betreuer für diesen Zeitraum geltend gemacht werden.
Bei Betreuungen, die ab Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern am 1.7.2005 angeordnet wurden, kann der Beginn des ersten Abrechnungsquartals daher nur der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Betreuerbestellung sein.
Bei Betreuungen, die ab Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern am 1.7.2005 angeordnet wurden, kann der Beginn des ersten Abrechnungsquartals daher nur der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Betreuerbestellung sein.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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