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Untätiger Betreuer wird trotzdem bezahlt

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Betreuervergütung erfolgt seit dem in Kraft getretenem Betreuungsrechtsänderungsgesetz pauschal, so dass es dem Gericht verwehrt ist, den tatsächlichen Zeitaufwand von Betreuern im Einzelfall und somit auch die Angemessenheit der gesetzlich vorgesehenen Stundensätze zu überprüfen.

Die pauschale Vergütung ist auch dann zu zahlen, wenn im Vergütungszeitraum keine oder nur eine geringe Tätigkeit vom Betreuer geleistet wurde.

Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass der Betreuer keine Vergütung erhalte, wenn er in einem Vergütungszeitraum keine Tätigkeit entfalte.

Zum einen bleibt offen, welcher Vergütungszeitraum maßgeblich sein soll. Der Monatszeitraum des § 5 Abs. 1 und 2 VBVG oder der dreimonatige Zeitraum des § 9 VBVG, nach dessen Ablauf der Betreuer den Vergütungsanspruch erst geltend machen darf.

Zum anderen wird entgegen der Intention der neuen Vergütungsregelung ein Streit um ein - relevantes - Tätigwerden des Betreuers doch wieder vor Gericht getragen.

Die hier erörterte Frage wird sich nur bei einem eng begrenzten Aufgabenkreis des Betreuers stellen.

Erweist sich, dass insoweit Aktivitäten des Betreuers nicht (mehr) notwendig sind, so wird unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit die Betreuung insgesamt zu überprüfen sein.

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OLG München, 04.04.2007 - Az: 33 Wx 209/06

ECLI:DE:OLGMUEN:2007:0404.33WX209.06.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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